Die Arbeitsvermittlung ist
eine Kernaufgabe der Bundesanstalt für Arbeit und im Recht der Arbeitsförderung ( §§
35 – 44 SGB III ) näher bestimmt. Seit der Aufhebung des Vermittlungsmonopols der
Arbeitsverwaltung (1.8.1994) kann Arbeitsvermittlung auch durch andere Stellen/Vermittler
betrieben werden, die hierzu jedoch grundsätzlich einer Erlaubnis der Bundesanstalt für
Arbeit bedürfen.
Arbeitsvermittlung ist nach der gesetzlichen Definition jede Tätigkeit, die darauf
gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen
zusammenzuführen. Die insoweit arbeitsrechtlichen Bezugspunkte sind jedoch in das
Sozialleistungssystem der Arbeitsförderung eingebunden und deshalb nachfolgend im
sozialversicherungsrechtlichen Kontext dargestellt.
Antworten