Ebenso wie ein
Gewerbetreibender oder ein Angehöriger der freien Berufe kann auch ein Arbeitnehmer mit
seinem Ehegatten ein Arbeitsverhältnis (sog. Unterarbeitsverhältnis) eingehen. Für die
steuerrechtliche Anerkennung von Unterarbeitsverhältnissen gelten die allgemeinen
Grundsätze, wie sie von der Rechtsprechung für Ehegattenarbeitsverhältnisse entwickelt
worden sind. Solche Unterarbeitsverhältnisse kommen insbesondere in Betracht, wenn ein
unselbständiger Versicherungsvertreter oder Handelsvertreter sämtliche anfallenden
Büroarbeiten von seiner Ehefrau erledigen lässt. Die Gehaltszahlungen sind dann als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des
Arbeitgeber-Ehegatten abzugsfähig. Lohnzahlungen an den Ehegatten können aber auch unter
bestimmten Voraussetzungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als
Werbungskosten abgezogen werden.
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