Die Feststellungen des
Sozialversicherungsträgers, ob ein Arbeitsunfall gem. § 8 SGB VII vorliegt und in
welchem Umfang und von welchem Träger der Unfallversicherung die Leistungen zu gewähren
sind, sind für das Arbeitsgericht bindend, wenn ein Arbeitgeber oder ein
Betriebsangehöriger wegen eines Arbeitsunfalls in Anspruch genommen wird ( § 108 SGB VII
).
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch
bei einem Arbeitsunfall vom Arbeitgeber zu leisten. Die gesetzliche Unfallversicherung,
durch die zwar die Haftung des Arbeitgebers wegen eines durch einen Arbeitsunfall
herbeigeführten Personenschadens nach §§ 104 ff. SGB VII eingeschränkt ist, schränkt
nicht die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung ein. Das Krankengeld, das Unfallverletzte
grundsätzlich zu beanspruchen haben, ruht, solange der Verletzte Entgeltfortzahlung
erhält (§ 49 Nr. 1 SGB V).
Der Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. SGB VII besteht auch, wenn der Arbeitgeber eine
Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Hat er aber eine zusätzliche
Unfallversicherung ohne schriftliche Einwilligung des versicherten Arbeitnehmers
abgeschlossen, so ist er dem Arbeitnehmer zur Herausgabe der Versicherungssumme
verpflichtet (BAG, Urteil v. 18.2.1971, 5 AZR 318/70).
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