Arbeitskleidung

Aufwendungen für
Arbeitskleidung gehören, wenn und soweit es sich um typische Berufskleidung handelt, zu
den Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Nr.6 EStG). Dagegen rechnen Aufwendungen für bürgerliche
Kleidung zu den nichtabziehbaren Kosten der privaten Lebensführung. Die ausschließliche
Nutzung bei der Berufsausübung ändert nichts an diesem Grundsatz. Das Abzugsverbot gilt
auch, wenn dem Steuerpflichtigen wegen seines Berufs außergewöhnlich hohe Aufwendungen
für die Kleidung erwachsen. Ausnahmsweise kann ein besonders hoher, beruflich
veranlasster Verschleiß von bürgerlicher Kleidung zum
Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug zugelassen werden. Dies ist jedoch nur dann
zulässig, wenn der erhöhte berufliche Verschleiß vom normalen Kleidungsverschleiß nach
objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzbar ist.

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