Arbeitsgericht

Maßgebend ist das
Arbeitsgerichtsgesetz i. d. F. vom 2.7.1979, zuletzt geändert mit Wirkung zum 1.5.2000.
Gerichte für Arbeitssachen sind die Arbeitsgerichte (1. Instanz), die
Landesarbeitsgerichte (2. Instanz) und das Bundesarbeitsgericht (3. Instanz). Zu
unterscheiden sind das Urteils- und das Beschlussverfahren (§§ 80 ff. ArbGG). Beim
Beschlussverfahren erforscht das Gericht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge
von Amts wegen. Für das Urteilsverfahren gilt dagegen die Zivilprozessordnung
entsprechend, soweit das Arbeitsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (§§ 46 Abs. 2 ,
64 Abs. 6 , 72 Abs. 5 ArbGG).

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