Das Recht der
Arbeitsförderung im Sozialgesetzbuch, Drittes Buch, ist u.a. dadurch gekennzeichnet, dass
es eine Förderung produktiver Beschäftigung Arbeitsloser aus den Beitragsmitteln zur
Arbeitslosenversicherung vorrangig vor der Zahlung konsumtiver Geldleistungen vorschreibt
(§ 5 SGB III).
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