Arbeitnehmerhaftung

Grundsätzlich haftet der
Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen.
Anspruchsgrundlagen für eine Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber können
der Vertrag oder gesetzliche , insbesondere deliktische Ansprüche sein. Gegenüber
Dritten (Kunden, andere Arbeitnehmer) ergeben sich mangels vertraglicher Beziehung allein
gesetzliche Ansprüche; z.T. finden sich hier Sondervorschriften. So gelten bei der
Verletzung von Personen im Betrieb Spezialnormen des Sozialrechts. Vertragliche
Schadensersatzansprüche können aus der Nicht- oder Schlechterfüllung der Arbeitspflicht
oder der den Arbeitnehmer treffenden Nebenpflichten resultieren. Die Haftung kann auch
allgemeinen gesetzlichen Haftungsnormen entspringen, z. B. bei einer unerlaubten Handlung
gemäß § 823 BGB durch Diebstahl, Unterschlagung etc.. Obgleich die jeweiligen
Haftungsnormen im Detail Unterschiede aufweisen, lassen sie sich auf eine gemeinsame
Grundstruktur des Haftungsrechts zurückführen, die im Prinzip für alle
Anspruchsgrundlagen gilt: Allgemeine Voraussetzung für das Eingreifen der Haftung des
Arbeitnehmers ist zunächst, dass ein bestimmtes Verhalten (Handlung, Duldung,
Unterlassung) benannt werden kann, durch das arbeitsvertragliche oder gesetzliche Rechte
des Arbeitgebers verletzt worden sind. Diese Rechtsgutverletzung muss sich als eine Folge
des Verhaltens des Arbeitnehmers darstellen (sog. haftungsbegründende Kausalität ). Des
Weiteren muss der Arbeitnehmer sich schuldhaft verhalten haben, wobei Vorsatz oder
Fahrlässigkeit in Betracht kommen ( § 276 BGB ). Die wesentliche Abweichung der Haftung
des Arbeitnehmers gegenüber anderen Schuldverhältnissen besteht im Haftungsprivileg
zugunsten des Arbeitnehmers.

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