Der Arbeitnehmer hat ohne
ausdrückliche Rechtsgrundlage grundsätzlich keinen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf
Erstattung der Kosten für die Fahrt von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte. Diese gehören
zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers. Rechtsgrundlage können ein Tarifvertrag,
eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag sein. In Einzelfällen bieten
Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeförderung – ganz oder teilweise – als zusätzliche
freiwillige Leistung an, wobei nach vorbehaltloser Gewährung über einen längeren
Zeitraum ein Anspruch aus betrieblicher Übung erwachsen kann. Hat der Arbeitnehmer einen
Anspruch auf vollständige oder teilweise Arbeitnehmerbeförderung, kann der Arbeitgeber
diesen nur durch eine Änderungskündigung wieder beseitigen. Der Arbeitgeber kann die
Kosten durch einen Zuschuss übernehmen oder den Arbeitnehmer durch einen Werksbus oder
firmeneigene Fahrzeuge befördern lassen. Bei der Beförderung durch Werksbusse oder
firmeneigene Fahrzeuge greift die gesetzliche Gefährdungs- und Verschuldenshaftung (vgl.
§ 8 Abs. 2 i.V.m. § 102 Abs. 1 SGB VII), wobei das Haftungsrisiko für den Arbeitgeber
durch die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug abgesichert ist.
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