Arbeitnehmerähnliche Personen

Arbeitnehmerähnliche
Personen sind die in Heimarbeit Beschäftigten ( Heimarbeit), Einfirmenvertreter (
Handelsvertreter ) und sonstige arbeitnehmerähnliche Personen. Nach § 5 ArbGG sind alle
anderen Personen, die, ohne Arbeitnehmer zu sein, für andere in wirtschaftlich
abhängiger Stellung Arbeit leisten, arbeitnehmerähnlich ( § 2 BUrlG formuliert
ähnlich). Nach § 12a TVG sind arbeitnehmerähnliche Personen solche, die wirtschaftlich
abhängig und einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sind.

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