Anspruchsgrundlagen für
eine Haftung des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer können der Vertrag oder
gesetzliche , insbesondere deliktische oder spezielle arbeitsgesetzliche Ansprüche sein,
vgl. §§ 611a Abs. 2, 628 Abs. 2 BGB . Zu beachten ist, dass sich aufgrund der Reform des
Schuldrechts auch im Arbeitsrecht eine einheitliche schuldrechtliche Anspruchsgrundlage
für die vertragliche Haftung ergibt. Grundsätzlich ist zwischen einer
verschuldensabhängigen und einer verschuldensunabhängigen Haftung sowie zwischen einer
Haftung für Sach – und Personenschäden zu unterscheiden.
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