Keine Darlehen sind
Abschlagszahlungen oder Vorschüsse .
Wichtigste Unterscheidungsmerkmale zwischen Darlehen und Vorschuss sind die Laufzeit, die
Höhe und der Zweck der Zahlung. Beim echten Darlehen darf der Arbeitgeber auch ohne
entsprechende Abrede im Wege der Aufrechnung mit der Lohnforderung des Arbeitnehmers die
Tilgungsbeträge einbehalten, allerdings nur, soweit der Lohn pfändbar ist (§ 394 BGB).
Die Restforderung aus dem Darlehen wird nicht ohne weiteres bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses rückzahlbar. Etwas anderes kann gelten, wenn es die Parteien
vereinbart haben oder der Arbeitgeber berechtigterweise (§ 609 BGB) das Darlehen
kündigt. Aber auch bei Vereinbarung der sofortigen Rückzahlung des Darlehens bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist zu prüfen, ob die vereinbarte sofortige
Rückzahlung auch dann gelten soll, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat oder eine betriebsbedingte Kündigung durch den
Arbeitgeber vorliegt. Teilzeitbeschäftigten dürfen keine ungünstigeren
Darlehensbedingungen auferlegt werden als Vollzeitbeschäftigten (BAG, Urteil v.
27.7.1994, 10 AZR 538/93).
Antworten