Eine Definition findet sich
weder im Gesetz noch in Verwaltungsanweisungen. Sie ergibt sich aus der Umkehrung des
Arbeitnehmerbegriffs (§ 1 LStDV) und ist ausschließlich nach den hierfür geltenden
steuerrechtlichen Abgrenzungskriterien zu entscheiden. Keine Auswirkungen ergeben sich
deshalb durch das sogenannte Korrekturgesetz, das arbeitnehmerähnliche Selbständige in
die Sozialversicherungspflicht einbezieht. Lohnsteuerlich sind zwei Gruppen von
Arbeitgebern zu unterscheiden:
- Personen, denen der Arbeitnehmer die Arbeitskraft schuldet,
d.h., deren Weisungen er zu folgen hat, in deren Betrieb er eingegliedert ist und in - Personen, die Arbeitslohn aufgrund eines früheren
Dienstverhältnisses an den früher beschäftigten Arbeitnehmer oder dessen
Rechtsnachfolger zahlen.In Betracht kommen nicht nur natürliche Personen, sondern
auch jedes andere Rechtsgebilde, etwa juristische Personen, Personengesellschaften,
öffentliche Körperschaften, andere Personenvereinigungen, aber auch ein
Haushaltsvorstand. So kann beispielsweise eine BGB-Gesellschaft, etwa eine
Anwaltssozietät, Arbeitgeberin sein. Sie hat die lohnsteuerlichen Pflichten ihrer
Mitarbeiter zu erfüllen, nicht etwa der einzelne Gesellschafter.
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