Gehören zum Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung nichtnotierte Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften, wird auf den Stichtag der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) ein besonderer Steuerwert ermittelt (§ 12 Abs. 1 und 2 ErbStG; § 11 Abs. 1 und 2 BewG). Zur Ermittlung des Anteilswerts dient ein amtlicher Vordruck Anlage Anteilsbewertung zur Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuererklärung. Der Wert der Anteile wird nicht gesondert festgestellt; er ist lediglich eine unselbständige Besteuerungsgrundlage im Rahmen der Festsetzung der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer.
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