Anrufungsauskunft

Eine Anrufungsauskunft ( §
42e EStG ) kann der Arbeitgeber oder ein sonst am Lohnsteuerverfahren Beteiligter, also
auch der Arbeitnehmer, ein Geschäftsführer, Rechtsnachfolger usw., bei seinem
Betriebsstättenfinanzamt ( Betriebsstätte ,) darüber einholen, wie im Einzelfall das
Lohnsteuerrecht anzuwenden ist, z.B. ob in bestimmten Fällen Arbeitnehmereigenschaft
gegeben ist, ob bestimmte Bezüge oder Vorteile steuerfrei oder steuerpflichtig sind, ob
eine Betriebsstätte im Sinn des Lohnsteuerrechts vorliegt usw. Für die
Auskunftserteilung ist das Finanzamt der Betriebsstätte im lohnsteuerlichen Sinn
zuständig, nicht das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers und auch nicht ein
Lohnsteuer-Außenprüfer. Arbeitgeber mit mehreren Betriebsstätten können von einem
Finanzamt eine Anrufungsauskunft erhalten, die für mehrere Betriebsstätten gilt. Diese
zentrale Anrufungsauskunft erteilt das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die
Geschäftsleitung des Arbeitgebers im Inland befindet. Ist dieses Finanzamt kein
Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die
Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. Die Erteilung der zentralen
Anrufungsauskunft ist davon abhängig, dass der Arbeitgeber sämtliche
Betriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Geschäftsleitung und erforderlichenfalls
die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern angibt und erklärt, für welche
Betriebsstätte die Auskunft von Bedeutung ist.

Die zentrale Anrufungsauskunft gilt jedoch nicht, wenn mehrere Arbeitgeber unter einer
einheitlichen Leitung zusammengefasst sind (Konzernunternehmen). In diesen Fällen bleiben
für den einzelnen Arbeitgeber die jeweiligen Betriebsstättenfinanzämter für die
Erteilung der Anrufungsauskunft zuständig. Es besteht jedoch eine Regelung, nach der für
sämtliche Arbeitgeber des Konzerns eine einheitliche Auskunft erteilt werden kann ( R 147
Abs. 3 LStR ). Danach ist auf Antrag die Auskunft mit den übrigen
Betriebsstättenfinanzämtern der Konzernunternehmen abzustimmen, wenn die Auskunft auch
für die anderen Konzernunternehmen von Bedeutung ist oder bereits Entscheidungen anderer
Betriebsstättenfinanzämter vorliegen. Zur Abstimmung informiert das
Betriebsstättenfinanzamt das Finanzamt der Konzernzentrale. Dieses koordiniert daraufhin
die Abstimmung mit den Betriebsstättenfinanzämtern der anderen Arbeitgeber des Konzerns.

Die Anrufungsauskunft kann mündlich oder schriftlich begehrt werden. Bei schwierigen
Sachverhalten kann das Betriebsstättenfinanzamt die Erteilung der Auskunft von der
Vorlage entsprechender Unterlagen abhängig machen. Die Schriftform empfiehlt sich aber
vor allem aus Beweisgründen. Das Finanzamt selbst ist gehalten, die Anrufungsauskunft
schriftlich zu erteilen ( R 147 LStR ). 

Hinweis:
Das Auskunftsersuchen muss auf einen eindeutig erkennbaren, ausführlich dargelegten
Sachverhalt gerichtet sein.Die Anfrage kann sowohl
einen Einzelfall betreffen als auch für alle Arbeitnehmer des Betriebs oder für
bestimmte Arbeitnehmergruppen von Bedeutung sein; es darf sich aber nicht um Fragen
handeln, die das Betriebsstättenfinanzamt mangels Zuständigkeit nicht beantworten kann,
z. B. um Fragen des steuerlichen Personenstandes, und auch nicht um allgemein gehaltene
Anfragen, die nicht erkennbar beim Arbeitgeber vorkommende konkrete Fälle betreffen.

Eine Anrufungsauskunft gibt dem Arbeitgeber lediglich einen Vertrauensschutz. Sie bedeutet
weder eine Entscheidung über den Steueranspruch noch eine Steuerfestsetzung. Das
Betriebsstättenfinanzamt ist deshalb an die von ihm erteilte Anrufungsauskunft nicht
gebunden; es kann die Auskunft – allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft – auch dann
widerrufen, wenn sich die der Auskunft zugrunde liegenden Bestimmungen oder die
Rechtsprechung nicht geändert haben. Solange aber ein Widerruf nicht erfolgt ist, bleibt
das Finanzamt an seine Auskunft gebunden. Die Bindung entfällt auch ohne förmlichen
Widerruf, wenn sich die gesetzlichen Regelungen, auf die sich die Auskunft stützte,
ändern. Im Übrigen gilt die Bindungswirkung nur gegenüber demjenigen, dem die Auskunft
erteilt worden ist. Die Bindungswirkung beschränkt sich auch nur auf das
Lohnsteuer-Abzugsverfahren; sie erstreckt sich nicht auf das Veranlagungsverfahren ( BFH,
Urteil v. 9.10.1992, VI R 97/90 ). Das hat z. B. zur Folge, dass das Wohnsitzfinanzamt des
Arbeitnehmers bei der Veranlagung dieses Arbeitnehmers eine andere Auffassung vertreten
kann, als sie das Betriebsstättenfinanzamt in einer dem Arbeitgeber erteilten
Anrufungsauskunft vertreten hat. Auch wenn dem Arbeitnehmer selbst eine Anrufungsauskunft
durch das Betriebsstättenfinanzamt erteilt worden ist, ist diese Auskunft für die
Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer nicht bindend.

Gegen eine Anrufungsauskunft ist kein selbstständiger Rechtsbehelf gegeben; anfechtbar
ist vielmehr z. B. erst der Nachforderungs- oder Haftungsbescheid, der aufgrund der
Nichtbefolgung der erhaltenen Auskunft ergehen könnte. Der Arbeitgeber kann also gegen
eine Anrufungsauskunft lediglich Dienstaufsichtsbeschwerde erheben, die aber kein
förmlicher Rechtsbehelf ist.

Auch der Arbeitnehmer kann keine Rechtsbehelfe dagegen einlegen, dass der Arbeitgeber nach
der Anrufungsauskunft verfährt und dem Arbeitnehmer dadurch vermeintliche Nachteile
erwachsen. Er kann seine abweichende Auffassung nur dadurch geltend machen, dass er bei
einer, ggf. eigens zu beantragenden, Veranlagung zur Einkommensteuer diese abweichende
Auffassung vorbringt und gegen die dann mögliche Ablehnung bzw. gegen den ablehnenden
Bescheid die üblichen Rechtsbehelfe in Anspruch nimmt.

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