Nicht nur der Schuldner,
auch der Gläubiger kann in Verzug geraten, wenn er die ihm ordnungsgemäß angebotene
Leistung nicht in Empfang nimmt. Nimmt der Gläubiger die ihm vom Schuldner angebotene
Leistung nicht an, so gerät er in Annahmeverzug, falls die Leistung dem Vertrag
entspricht. Ist der Gläubiger zu einer Gegenleistung verpflichtet, so gerät er auch in
Annahmeverzug, wenn er auf das Angebot des Schuldners hin nicht zur Gegenleistung bereit
ist ( §§ 293 ff. BGB).
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