Nach § 247 Abs. 2 HGB sind
solche Gegenstände dem Anlagevermögen zuzurechnen, die dazu bestimmt sind, dem
Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen. Für diese Zuordnung ist die Zweckbestimmung des
einzelnen Gegenstands am Bilanzstichtag maßgeblich.
Nach § 247 Abs. 2 HGB sind
solche Gegenstände dem Anlagevermögen zuzurechnen, die dazu bestimmt sind, dem
Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen. Für diese Zuordnung ist die Zweckbestimmung des
einzelnen Gegenstands am Bilanzstichtag maßgeblich.
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