Kapitalgesellschaften
sind verpflichtet, im Anhang zur Bilanz einen Anlagespiegel (Anlagengitter) aufzunehmen.
In diesem Rechenwerk ist die Entwicklung des Anlagevermögens im Laufe des Jahres
abzulesen. In der nach § 268
Abs. 2 HGBgeforderten Gliederung genügt
es, die Entwicklung der einzelnen Anlageposten darzustellen. Gleichartige
Vermögensgegenstände können zusammen gefasst werden. Kleine GmbHs können die Posten
noch weiter zusammenfassen.
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