Anfechtung des Arbeitsverhältnisses

Ein
Arbeitsvertrag kann wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung
bzw. arglistiger Täuschung angefochten werden. Die Anfechtung hat die Nichtigkeit des
Arbeitsverhältnisses für die Zukunft zur Folge, eine Beteiligung des Betriebsrats ist
nicht erforderlich. Der wichtigste Unterschied zur Kündigung liegt jedoch darin, dass
gegenüber einer Anfechtung kein Kündigungsschutz besteht. Das gilt auch für den
Sonderkündigungsschutz gemäß § 9 MuSchG und § 85 SGB IX .

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*