Aktive Veredelung

Die aktive Veredelung
gehört zu den bedeutendsten Zollverfahren in der Gemeinschaft
(Art. 4 Nr. 16d Zollkodex – ZK-) und dient wirtschaftlich der
internationalen Arbeitsteilung. Im Prinzip handelt es sich nach Art. 114 ZK um
Nichtgemeinschaftswaren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt, einer
Behandlung (Veredelung) unterzogen und in der Regel anschließend wieder ausgeführt
werden. Zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit im internationalen Handel sind dafür zwei
Verfahren für eine Zollbefreiung vorgesehen: das Nichterhebungsverfahren und das
Verfahren der Zollrückvergütung. Die Dienstvorschrift "Aktive
Veredelung/Nichterhebungsverfahren" in der Vorschriftensammlung der
Bundesfinanzverwaltung (VSF) Z 1502 regelt die Überführung der Einfuhrwaren in die
Veredelung, die Beendigung, die Abrechnung und das Erlöschen der Zollschuld. Das
Verfahren der Zollrückvergütung ist in der entsprechenden Dienstvorschrift im VSF Z 1504
geregelt.

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