Akkordlohn

Beim Akkordlohn wird
zwischen Geldakkord (auch Stückakkord genannt) und Zeitakkord unterschieden, je nachdem,
ob für jedes vom Arbeitnehmer fertig gestellte Stück ein bestimmter Geldbetrag
(Akkordsatz oder Stücksatz) als Lohn vorgesehen ist (Geldakkord) oder ob mit Hilfe von
Zeitmessungen die von einem normalen Arbeitnehmer für die betreffende Arbeitsleistung
normalerweise benötigte Zeit "vorgegeben" und für jede Minute der vorgegebenen
Zeit ein bestimmter Geldbetrag gezahlt wird, unabhängig von der tatsächlich für die
Arbeit benötigten Zeit (Zeitakkord); hier ergibt sich der tatsächliche Verdienst des
Arbeitnehmers aus einer Multiplikation der als normal festgesetzten Minutenzahl
(Zeitfaktor, Vorgabezeit) mit dem für die Minute festgesetzten Geldbetrag (Geldfaktor)
und der fertig gestellten Stückzahl oder der erreichten Leistungseinheit. Der Geldfaktor
ergibt sich in der Regel durch Teilung des Akkordrichtsatzes (der um durchweg 10
bis 20 Prozent erhöhte jeweilige tarifliche Stundenlohn) durch 60 Minuten.
Die Festsetzung der Akkordsätze kann im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im
Einzelvertrag vereinbart werden. Eine einseitige Festsetzung durch den Arbeitgeber ist
gegen den Willen der Arbeitnehmer nicht zulässig. Es genügt aber für den Zeitfaktor
eine Einigung über eine hinreichend exakte Methode oder Festsetzung, etwa nach
REFA-Grundsätzen. Dann bedarf es nur noch der Einigung über den Geldfaktor. Ist dem
Arbeitgeber die Festsetzung der Akkordsätze überlassen, muss er sie nach billigem
Ermessen festsetzen, andernfalls erfolgt die Festsetzung durch das Gericht (
Gruppenakkord liegt vor, wenn mehreren Arbeitnehmern eine gemeinschaftlich auszuführende
Arbeit gegen gemeinschaftliches Entgelt übertragen wird, dessen Höhe sich nach dem
erzielten Arbeitsentgelt richtet.

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