(Quelle: Unsere Steuern von
A bis Z, Hrsg.: Bundesministerium für Finanzen, Dez 2000)Bei beschränkt Steuerpflichtigen werden Steuern für die Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit und für
bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen (Kapitalertragsteuer)
durch Steuerabzug erhoben. Darüber hinaus unterliegen folgende andere Einkünfte
dem Steuerabzug:
Vergütungen für die Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit als Künstler,
Berufssportler, Schriftsteller, Journalist oder Bildberichterstatter einschließlich der
Vergütungen für künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen;
-Vergütungen für die Nutzung beweglicher Sachen oder für die Überlassung der Nutzung
oder des Rechts auf Nutzung von Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten und des so
genannten Know-how.
In der Bundesrepublik sind Personen beschränkt steuerpflichtig, wenn sie im
Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Weil die
beschränkt Steuerpflichtigen sich entweder gar nicht oder nur vorübergehend in der
Bundesrepublik aufhalten, wäre die Veranlagung dieses Personenkreises erheblich
schwieriger und unzuverlässiger als der Steuerabzug. Aus diesem Grunde kann das Finanzamt
ausnahmsweise auch bei anderen beschränkt steuerpflichtigen Einkünften den Steuerabzug
anordnen, wenn dies zur Sicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.
Die Steuer ist von dem vollen Betrag der Einnahmen ohne jeden Abzug zu berechnen
und beträgt bei der Aufsichtsratsvergütung 30 Prozent, bei den anderen Vergütungen 25
Prozent. Die gilt mit den Abzugsteuern
bei beschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich als abgegolten. In bestimmten Fällen ist
nach § 50 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder
ein vereinfachtes Steuererstattungsverfahren möglich.
Der Steuerabzug ist – von der Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer abgesehen –
einheitlich in §50a des Einkommensteuergesetzes geregelt. Die genannten Vergütungen
unterliegen nur dann dem Steuerabzug, wenn es sich um inländische Einkünfte im Sinne des
§ 49 des Einkommensteuergesetzes handelt. Die Steuer wird vom Schuldner der Vergütung
für Rechnung des beschränkt Steuerpflichtigen einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt. Verfahrensvorschriften zur Entlastung von Abzugsteuern aufgrund von
Doppelbesteuerungsabkommen und der Mutter/Tochter-Richtlinie – wie die Erstattung der
Steuerabzüge, das Freistellungs- und Kontrollmeldeverfahren – sind in § 50 d des
Einkommensteuergesetzes geregelt.
Der Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen war seit 1935 in
verschiedenen Verordnungen geregelt und ist 1958 in das EStG eingefügt worden. Eine
besondere Geschichte weist die Besteuerung der Aufsichtsratsvergütungen auf. Im
Reichsstempelgesetz von 1906 tauchte erstmals eine Stempelabgabe (Urkundensteuer) auf, mit
der die jährlichen Summenübersichten der Kapitalgesellschaften über die ausgezahlten
Aufsichtsratsvergütungen belastet wurden. 1922 in eine an der Quelle erhobene
Verkehrsteuer umgewandelt und in das Kapitalverkehrsteuergesetz des Reiches eingebaut,
1925 als selbstständige Abgabe beseitigt, wurde sie 1934 bis 1946 erneut als echte
Sondersteuer zusätzlich zur Einkommensteuer erhoben. Seit 1948 zeichnete sich die
"Aufsichtsratsteuer" nur noch durch die besondere Erhebungsform des Steuerabzugs
an der Quelle aus. 1957 wurde der Quellenabzug für inlandsansässige
Aufsichtsratsmitglieder aufgehoben.
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