Von einem abweichenden
Wirtschaftsjahr spricht man, wenn das Wirtschaftsjahr als Gewinnermittlungszeitraum nicht
mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Land- und Forstwirte haben immer ein abweichendes
Wirtschaftsjahr. Bei Gewerbetreibenden unterscheidet sich das Wirtschaftsjahr vom
Kalenderjahr nur in Ausnahmefällen, und Selbständige ermitteln ihren Gewinn stets für
das Kalenderjahr.
Gewerbetreibende, die im Handelsregister eingetragen sind, können bei der
Betriebseröffnung das Wirtschaftsjahr frei wählen. Eine Zustimmung des Finanzamtes ist
nicht erforderlich.
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