Abwälzung

§ 40a
Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber bei Aushilfen oder bei geringfügig beschäftigten
Arbeitnehmern auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte unter bestimmten Voraussetzungen
verzichten und die Lohnsteuer pauschal mit 25 % berechnen. Dabei ist der Arbeitgeber nach
§ 40a Abs. 5 und § 40 Abs. 3
EStG gegenüber dem Finanzamt verpflichtet, die Steuerschuld zu tragen. Dies hat
zur Folge, dass der Arbeitgeber außer dem an den pauschalversteuerten Arbeitnehmer
auszuzahlenden vereinbarten Arbeitslohn zusätzlich die Lohnsteuer in Höhe von 20 % des
Arbeitsentgeltes zu tragen hat und diese Lohnsteuer von dem an den Arbeitnehmer
auszuzahlenden Arbeitsentgelt nicht abziehen darf.
Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil v. 5.8.1987, 5
AZR 22/86) ist der Arbeitgeber trotz der Regelung im § 40 Abs. 3 und („Der Arbeitgeber hat
die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen.“) berechtigt, mit dem Arbeitnehmer eine
arbeitsvertragliche Vereinbarung zu treffen, wonach die vom Arbeitgeber an das Finanzamt
zu zahlende Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers einbehalten werden kann. Trotz
der Regelungen in § 40 Abs. 3 und §
40 a Abs. 5 EStG gibt es nach dem Bundesarbeitsgericht keinen gesetzlichen
Grundsatz, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuer abnehmen muss, wenn er
sich für das pauschale Lohnsteuer-Verfahren entscheidet. Ist der Arbeitnehmer mit der
Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte und der Anwendung des Pauschallohnsteuer-Verfahrens
einverstanden, kann der Arbeitgeber mit ihm eine Vereinbarung treffen, wonach im
Innenverhältnis der Arbeitnehmer mit der Pauschallohnsteuer belastet wird und der
Arbeitgeber die von ihm an das Finanzamt abzuführende Pauschallohnsteuer vom
Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers abziehen darf. Dem Arbeitnehmer verbleibt allerdings das
Recht, jederzeit eine Lohnsteuerkarte vorzulegen und die übliche Einzelbesteuerung ohne
Pauschalierung zu verlangen mit der Folge, dass er möglicherweise bei der
Einkommensteuerveranlagung einen Teil der gezahlten Lohnsteuer zurückerhält.

Abwälzung bedeutet, dass der Arbeitnehmer die pauschalen
Steuerbeträge im Ergebnis wirtschaftlich trägt; dies kann sich z.B. aus dem
Arbeitsvertrag selbst oder aus dem wirtschaftlichen Ergebnis einer Gehaltsumwandlung oder
Gehaltsänderungsvereinbarung ergeben. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF,
Schreiben vom 10.1.2000, BStBl I S. 138) liegt deshalb eine Abwälzung vor, wenn die
Pauschalsteuern als Abzugsbeträge in der Gehaltsabrechnung ausgewiesen werden oder wenn
zur Abwälzung zwar in arbeitsrechtlich zulässiger Weise eine Gehaltsminderung vereinbart
wird, der bisherige ungekürzte Arbeitslohn aber weiterhin für die Bemessung künftiger
Erhöhungen des Arbeitslohns oder anderer Arbeitgeberleistungen (z.B. Weihnachtsgeld,
Tantiemen, Jubiläumszuwendungen) maßgebend bleibt. Dagegen nimmt die Finanzverwaltung
keine Abwälzung an, wenn eine Gehaltsminderungsvereinbarung zu einer Neufestsetzung
künftigen Arbeitslohns führt, aus der alle rechtlichen und wirtschaftlichen Folgerungen
gezogen werden, also insbesondere der geminderte Arbeitslohn Bemessungsgrundlage für
künftige Erhöhungen des Arbeitslohns oder anderer Arbeitgeberleistungen wird. In diesem
Fall liegt auch dann keine Abwälzung vor, wenn die Gehaltsminderung in Höhe der
Pauschalsteuern vereinbart wird.

ist eine vom Arbeitgeber zu
übernehmende Steuerschuld. Es ist aber zulässig, dass der Arbeitgeber im
Innenverhältnis vereinbarungsgemäß den Arbeitnehmer mit dieser Lohnsteuer (auch ) belasten kann. Die
Übernahme der pauschalen Lohn- und Kirchensteuer durch den Arbeitnehmer hat keinerlei
Einfluss auf die Sozialversicherung. Es ist nicht zulässig, das vereinbarte
Bruttoarbeitsentgelt um die vom Arbeitnehmer getragene pauschale Steuer zu vermindern und
hieran die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bzw. die Beitragsberechnung
auszurichten. Für die Sozialversicherung bleibt daher das zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer vereinbarte Bruttoarbeitsentgelt maßgebend.

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*