Recht auf eine bevorzugte
Befriedigung eines Zahlungsanspruches aus einem zu einer Konkursmasse gehörenden Objekt,
welches mit einem Pfandrecht oder einem pfandähnlichen Recht belegt ist. Dies ist
beispielsweise bei Gläubigern der Fall, denen eine Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld zusteht, oder denen ein Gegenstand sicherungsübereignet bzw.
sicherungsabgetreten wurde. Im Gegensatz zum Aussonderungsrecht verbleibt damit das Objekt
in der Konkursmasse und ist damit Teil der Zwangsvollstreckung, wobei der Erlös aus der
Konkursmasse zunächst zur Befriedigung der abgesonderten Ansprüche herangezogen wird.
Antworten