Im Normalfall hat der
Arbeitgeber die Steuerabzugsbeträge bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Eine Ausnahme
besteht jedoch für Abschlagszahlungen.
Werden vor Durchführung der endgültigen Lohnabrechnung dem Arbeitnehmer
Abschlagszahlungen ausgezahlt, muss nach § 39b Abs. 5 EStG die Lohnsteuer erst bei der
Lohnabrechnung einbehalten werden. Voraussetzung für diese Vereinfachung ist, dass der
Lohnabrechnungszeitraum nicht mehr als 5 Wochen beträgt und die Lohnabrechnung innerhalb
von 3 Wochen nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums erfolgt (Abschnitt 118 Abs. 5 LStR).
Entscheidend für die Besteuerungsmerkmale ist der Lohnzahlungszeitraum. Für die Frage,
welche Steuerklasse und Kinderzahl für die jeweilige Lohnabrechnung beachtet werden
müssen, gelten die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale, die für den Tag
bescheinigt sind, an dem der Lohnzahlungszeitraum endet.
Ein Arbeitnehmer mit Steuerklasse III, 2 Kinder, wird am 20. Juni Vater eines weiteren
Kindes. Im August lässt er dieses dritte Kind von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte
eintragen, die Gemeinde vermerkt ordnungsgemäß als Gültigkeitsdatum für das dritte
Kind den 20. Juni. Damit gilt die Steuerklasse III, 3 Kinder, bereits für den
Lohnzahlungszeitraum Juni. Für die Lohnsteuerermittlung ergibt sich hierbei keine
Änderung, Kirchensteuer und SolZ müssen aber u.U. für die Monate Juni und Juli
nachträglich zugunsten des Arbeitnehmers berichtigt werden.
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