Die Verpflichtung zur
Lohnabrechnung ist Nebenpflicht des Arbeitgebers. Bei der Lohnabrechnung wird der erzielte
Lohn für den entsprechenden Lohnabrechnungszeitraum ermittelt und die Beiträge zur
Sozialversicherung und die Lohnsteuer abgeführt. Die mit der Lohnabrechnung ermittelten
Werte sind vom Arbeitgeber in den Unterlagen festzuhalten und den Einzugsstellen
mitzuteilen. Bei zeitbestimmter Entlohnung sind die geleisteten Arbeitszeiten und der
zugrunde gelegte Bruttoarbeitslohn aufzuführen und nach Abzug der Steuern und
Sozialabgaben der Nettolohn auszuweisen. Bei einer leistungsabhängigen Vergütung hat
Arbeitnehmer in analoger Anwendung der Regelungen des Handelsvertreterrechts (§§ 65 ff.
HGB) Anspruch auf eine prüffähige Abrechnung.
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