Abnahme ist die
Verpflichtung eines Gläubigers, die vom Schuldner vertragsmäßig angebotene Leistung
abzunehmen. Unter Abnahme ist in der Regel die körperliche Hinnahme im Wege des
Besitzwechsels zu verstehen. Die Art der Abnahme richtet sich nach dem Gegenstand der
Leistung und den
( Kaufvertrag, Werkvertrag) und ist für den Gefahrübergang, die Fälligkeit der
Forderung des Schuldners, ihre Verjährung sowie die Gewährleistungsfrist maßgebend.
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