mahnen allein zum Zweck des "Gebührenschindens" wegen unlauteren Wettbewerbs
ab. In Fällen des unlauteren Wettbewerbs gibt das Wettbewerbsrecht (§ 13 II UWG) den
Wettbewerbsverbänden die Befugnis, Unterlassungsansprüche geltend zu machen
(abzumahnen). Der Abmahnverein ist deren unseriöse Variante. Ihm geht es nur scheinbar um
die Lauterkeit des Wettbewerbs. Dahinter verbirgt sich das Interesse, Einnahmen aus
Abmahngebühren, Vertragsstrafen und Prozesskosten zu erzielen.
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