Voraussetzungen für das Gründen

Voraussetzungen für das Gründen

Persönliche und fachliche Voraussetzungen

Nachdem jetzt Klarheit darüber besteht, dass man Unternehmer sein möchte und auch das „Zeug“ dafür mitbringt und sich auch darüber im klaren ist auf welche Art – müssen nun Gedanken angestellt werden, ob die formalen Voraussetzungen, die der Gesetzgeber aufgestellt hat, erfüllt werden.

Das erste Augenmerk soll hierbei auf der fachlichen Eignung liegen.

Gemäß Artikel 12 (1) des Grundgesetzes hat jeder Deutsche das Recht Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.

Auch die Gewerbeordnung geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus (§ 1 (1) GewO).

Demnach hat jeder Deutsche und Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft grundsätzlich das Recht sich in der Bundesrepublik Deutschland selbständig gewerblich zu betätigen.

Durch Gesetze und Rechtsverordnungen wird aber auch von jedem Gewerbetreibenden verlangt, dass er die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Qualifikationen aufzuweisen hat.

So ist zum Beispiel für das Betreiben eines Handwerksbetriebes der Eintrag in die Handwerksrolle erforderlich. Dieser wiederum setzt die Meisterprüfung (großer Befähigungsnachweis) in dem entsprechenden Handwerk voraus.

In anderen Gewerbezweigen ist ein guter Leumund sowie geordnete finanzielle Verhältnisse ein absolutes Muss (z.B. Bewachungsgewerbe oder Makler).

In wiederum anderen Gewerbezweigen ist der Nachweis der erforderlichen Sachkunde erforderlich (z.B. Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln, Handel mit Waffen und Munition). Die entsprechenden Befähigungsnachweise können vor der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer erbracht werden.

Durch Erfüllen aller durch den Gesetzgeber erlassenen Auflagen ist jedoch bei weitem die eigentliche fachliche Eignung nicht sichergestellt, die erforderlich ist, um erfolgreich ein Unternehmen zu führen und zu leiten.

Für die Führung eines Unternehmens ist die Anwendung grundlegender kaufmännischer Kenntnisse unabdingbar, soll das Unternehmen erfolgreich am Markt operieren.

Wer noch nie etwas von Rechnungswesen gehört hat oder mit diesem Begriff nichts mehr anfangen kann, muss in Form von Weiterbildungen diese Kenntnisse entweder auffrischen oder erwerben.

Auch sind Kenntnisse einschlägiger Normen (Gesetze und Verordnungen) dringend anzuraten.

Rechtliche Voraussetzungen einer Existenzgründung – Urproduktion, Gewerbe und freie Berufe

Grundsätzliches

Die Einteilung der wirtschaftlichen Betätigung wird zwischen der Urproduktion, dem Gewerbe, dem Handwerk und den freien Berufen unterschieden. Für alle Arten der beruflichen Betätigung gilt der Grundsatz der Freiheit der Berufswahl (vgl. die fachliche Eignung). Das Bundesverfassungsgericht hat durch das sogenannte Apothekenurteil vom 11.06.19582 die Freiheit der Berufswahl grundlegend interpretiert. In diesem Urteil hat das BVerfG eine 3-Stufentheorie entwickelt.

Diese besagt:

Die Regelungsbefugnis nach Artikel 12 (1) Satz 2 Grundgesetz (GG) erstreckt sich auf die Berufsausübung wie die Berufswahl. Die Regelungsbefugnis ist um so freier je mehr sich die Regelungen auf die reine Berufsausübung bezieht; die Regelungskompetenz ist um so eingeschränkter, je mehr die Berufswahl berührt wird.

Die Freiheit der Berufsausübung kann eingeschränkt werden, wenn dies vernünftige Gründe des Gemeinwohls zweckmäßig erscheinen lassen. Die Freiheit der Berufswahl darf aber nur dann eingeschränkt werden, wenn der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter dies zwingend erfordern. 

Insoweit ist zwischen subjektiven und objektiven Zulassungsvoraussetzungen zu einer Berufsausübung zu unterscheiden. Subjektive Zulässigkeitsvoraussetzungen sind z.B. Qualifikationen auf die der Bewerber Einfluss nehmen kann, dürfen vom Gesetzgeber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeführt werden. Im Gewerberecht kann also Zuverlässigkeit und Sachkunde verlangt werden. Objektive Zulassungsbeschränkungen, die der Einflussnahme des Bewerbers entzogen sind, kommen nur ausnahmsweise in Betracht zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlich schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut.

Der Gesetzgeber darf die Freiheit der Berufswahl nur bis zu dem Maße einschränken, welches den geringsten Eingriff in die Freiheit darstellt. Wenn auf der niederen Stufe eine Einschränkung unzureichend ist, kann der Gesetzgeber eine Regelung auf der nächsthöheren Stufe vornehmen. Er kann also zunächst nur regeln für die Berufsausübung aufstellen, dann subjektive Zulässigkeitsvoraussetzungen schaffen und äußerstenfalls einmal objektive.

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