Exkurs Recht – Handelsrecht (HGB)

Exkurs Recht - Handelsrecht (HGB)

Das Handelsrecht ist das Sonderrecht des Kaufmanns.

Es ist im wesentlichen Privatrecht.

Subsidiär gilt das bürgerliche Recht, dem die Rechtsnormen des Handelsgesetzbuchs als spezielle Regelung vorgehen (Art. 2 EGHGB).

Das deutsche Handelsrecht ist aus deutschen Stadtrechten hervorgegangen und stark beeinflusst vom italienischen und französischen H. (code de commerce). Unter Handelsrecht i.e.S. versteht man das im HGB, in seinen Nebengesetzen und in verschiedenen, auf dem HGB beruhenden Verordnungen geregelte Recht.

Eine Sonderstellung nimmt hierbei das Seehandels- und Binnenschifffahrtsrecht ein.

Zum Handelsrecht. i.w.S. gehören das Gesellschaftsrecht, das Recht des gewerblichen Rechtsschutzes, das Wertpapierrecht und das Bank- und Börsenrecht.

Quelle des H. ist vor allem das HGB vom 10. 5. 1897 (RGBl. S. 219 m. spät. Änd.), das zusammen mit dem BGB am 1. 1. 1900 in Kraft getreten ist; es geht auf das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch von 1861 zurück, das die erste Kodifikation des deutschen Handelsrechts darstellt.

Weitere Quellen sind zahlreiche das HGB ergänzende Nebengesetze und Verordnungen.

Daneben gelten in gewissem Umfang Handelsgewohnheitsrecht und Handelsbräuche (§ 346 HGB); ferner spielen im Handelsrecht allgemeine Geschäftsbedingungen eine große Rolle.

Zusätzlich gelten im Handelsrecht viele internationale Vereinbarungen.

Das Wesen des Handelsrechts wird durch folgende Grundgedanken bestimmt:

Das Vertrauen in den Rechtsschein wird besonders geschützt. Es wird berücksichtigt, dass nur gegen Entgelt gehandelt wird und die Geschäfte des Handelsverkehrs rasch abgewickelt werden. Um den H. beweglich zu gestalten, sind Formvorschriften aufgehoben oder aufgelockert. Die Gerichtsbarkeit ist verteilt auf die streitige Gerichtsbarkeit im Zivilprozess (Kammer für Handelssachen), auf die freiwillige Gerichtsbarkeit (insbes. Handelsregister) und weitgehend auf die Schiedsgerichtsbarkeit.

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