Die gewerbliche Tätigkeit und deren Einteilung

Die gewerbliche Tätigkeit und deren Einteilung

Die Gewerbearten werden wie folgt eingeteilt:

Für jede dieser Gewerbearten gibt es eigene gewerberechtliche Voraussetzungen. Das stehende Gewerbe ist in Titel II, das Reisegewerbe in Titel III und der Marktverkehr in Titel IV der Gewerbeordnung geregelt. Die Vorschriften eines anderen Titels der Gewerbeordnung finden nur Anwendung, wenn sie ausdrücklich in Bezug genommen werden.

Das stehende Gewerbe

Von einem stehenden Gewerbe spricht man, wenn weder Reisegewerbe noch Marktverkehr vorliegen. Die entsprechenden Modalitäten zur Anmeldung dieses Gewerbes werden in einem nachfolgenden Kapitel besprochen.

Das Reisegewerbe

Der Begriff des Reisegewerbes ist in § 55 (1) Gewerbeordnung definiert. Darin heißt es:

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben

  1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Wer ein Reisegewerbe ausüben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Zum Begriff des Reisegewerbes gehört auch die Ausübung eines Gewerbes. Ein Künstler, der seine Bilder auf der Straße verkauft betreibt nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (GewArch 87, 235) kein Reisegewerbe.

Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig (§ 55 [Absatz 3] GewO).

Reisegewerbebetreibender ist derjenige, der selbst umherzieht. Der Reisegewerbebetreibende kann auch Angestellter sein, da es nicht darauf ankommt, dass er eine eigene Niederlassung hat. Die Voraussetzung hierfür ist, dass er gewerbsmäßig handelt.

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine juristische Person nicht Reisegewerbebetreibender sein. Daraus ergibt sich, dass ein Zeitungsverlag, welcher in der Rechtsform einer GmbH geführt wird und die Zeitungen durch Werbekolonnen vertreiben läßt, ein stehendes Gewerbe betreibt, die Kolonnenmitglieder jedoch ein Reisegewerbe.

Der Begriff der gewerblichen Niederlassung beinhaltet zwei Merkmale:

1.      Es muss ein zum dauernden Gebrauch bestimmter Raum vorhanden sein

Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei diesem Raum um einen Geschäftsraum handelt. Es kann auch die Wohnung sein, aus der die Geschäfte abgewickelt werden. Hierbei sollte aber beachtet werden, dass wenn Kunden diese Räume aufsuchen und dies regelmäßig und in großer Anzahl tun, vorher die Genehmigung des Vermieters einzuholen. Bei diesem Raum braucht es sich auch nicht um einen umgebauten zu handeln. In Ausnahmefällen kann es ein Verkaufsstand oder Wagen sein, wenn dieser ständig an einem Ort bleibt.

2.      Die zeitliche Komponente

Der vorhandene Raum der ständig oder zumindest mit regelmäßiger Wiederkehr aufgesucht wird.

Von einem Reisegewerbe geht man aus, wenn die Geschäfte nicht von der gewerblichen Niederlassung ausgeführt werden, oder diese nicht vorhanden ist. Das Vorhandensein eines Verkaufswagens oder Verkaufsstandes lassen daher regelmäßig auf ein Reisegewerbe schließen, es sei denn, dass sie immer am selben Ort verbleiben. In der Praxis wird dies für ein Verbleiben von sechs Wochen angenommen. Der tägliche Auf- und Abbau eines Verkaufsstandes stellt Reisegewerbe dar. Das beständige Verkaufen von z.B. Zeitungen aus einem Verkaufskiosk heraus, zählt zum stehenden Gewerbe. In Ausnahmefällen kann aber auch stehendes Gewerbe nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vorliegen, wenn ein Verkaufsstand täglich vor einem Kaufhaus auf- und abgebaut wird, für diesen aber feste Installationen geschaffen wurden.

Das Anbieten von Waren und Dienstleistungen ohne Bestellung ist typisch für das Reisegewerbe. Bleibt der Gewerbetreibende innerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder geht er nur auf Bestellung nach außen, liegt stehendes Gewerbe vor. Begibt er sich jedoch von sich aus zum Kunden, so liegt Reisegewerbe vor. Der Bauunternehmer oder Handwerker der auf Bestellung ein Haus baut oder Reparaturen ausführt, betreibt ein stehendes Gewerbe.

Ein Handelsvertreter der sich bei Kunden telefonisch anmeldet, um diese zu einer Bestellung zu veranlassen, ist Reisegewerbebetreibender.

Durch § 55 [Absatz 1 Nummer 2] GewO wird das gesamte Schaustellergewerbe erfasst. Hierzu zählt auch Kleinkunst, Varieté und Showdarbietungen.

Die Reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten sind in §§ 55a und 55b Gewerbeordnung geregelt.

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*