Soll ich mich besser alleine oder mit einer Partnerin oder einem Partner selbständig machen?
Zunächst sollten Sie sich folgende Fragen beantworten:
- Kann ich mein Ziel alleine erreichen?
- Kann mir meine Partnerin oder mein Partner wirklich weiterhelfen?
- Worin ergänzen wir uns? Wo gibt es Defizite?
- Habe ich Vertrauen zu ihr oder ihm?
Auch wenn Sie eine gemeinsame Gründung planen, sollten Sie Ihre Betriebsidee so gründlich ausarbeiten, als wenn Sie ganz alleine starten würden. Klären Sie vorher gemeinsam mit allen Beteiligten auch die emotionalen Erwartungen an die Partnerinnen und Partner und besprechen Sie, welche Verpflichtungen Sie wirklich eingehen wollen und können. Ehrlichkeit sich selbst und allen anderen Beteiligten gegenüber wird sich später auszahlen.
Vielleicht kommen Sie aber auch mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner zu dem Ergebnis, dass Sie (noch) nicht mit einem gemeinsamen Unternehmen in die Selbständigkeit starten, sondern zunächst eng kooperierende Einzelfirmen gründen wollen, in denen jede weitgehend unabhängig ihre Möglichkeiten erprobt. Späterer Zusammenschluss nicht ausgeschlossen
Welche Rechtsform soll ich wählen?
Die Wahl der Rechtsform beeinflusst die Eigentumsverhältnisse, die Entscheidungsfindung und die Risikoverteilung eines Unternehmens.
Kommen Sie zu dem Entschluss, sich alleine selbständig zu machen, so stehen Ihnen zwei mögliche Unternehmensformen zur Auswahl: die Einzelunternehmung und die GmbH. Welche Unternehmensform für Sie die geeignete ist, kann hier nicht pauschal beurteilt werden, sondern muss im Einzelfall geklärt werden. Wichtige Kriterien sind die Haftung, die Geschäftsführung, die Vertretung, Branchengepflogenheiten und die Steuerbelastung.
Entschließen Sie sich zu einer Gründung mit Partnerinnen bzw. Partnern, so stehen Ihnen die GbR, die OHG, die KG, die GmbH und die (kleine) AG als Unternehmensformen zur Verfügung. Die Auswahlkriterien entsprechen denen der Einpersonengründung.
Wer kann mich bei der Wahl der Rechtsform beraten?
Wenn Sie für sich die Fragen zu den Eigentumsverhältnissen, der Entscheidungsfindung und der Risikoverteilung geklärt haben, sollten Sie sich zu den verschiedenen Rechtsformen juristisch -in einer guten Rechtsanwaltskanzlei -, steuerlich – durch ein kompetentes Steuerberatungsbüro – und durch Ihren Berufsverband beraten lassen.
Worin liegt der Unterschied zwischen einem Kaufmann und einem Kleingewerbetreibenden?
Als Einzelunternehmer können Sie „klein“ anfangen – als sogenannte Kleingewerbetreibender.
Als Kleingewerbetreibender haben Sie die Wahlmöglichkeit, ob Sie sich ins Handelsregister eintragen lassen oder nicht. Als Kaufmann sind Sie dagegen zum Eintrag ins Handelsregister verpflichtet.
Die Unterscheidung richtet sich u.a. nach der Höhe des Umsatzes, Ihrem Gewerbeertrag, dem Betriebsvermögen und der Zahl der Beschäftigten.
Durch den Eintrag ins Handelsregister gelten bestimmte Rechte und Pflichten. Hierzu zählen u.a. das Recht, eine Firma mit einem Firmennamen zu führen, die Gültigkeit von Bürgschaften auch bei mündlicher Vereinbarung, aber auch die Verpflichtung zu doppelter Buchführung, Inventur und Bilanzierung.
Welche Kosten kommen bei der Gründung einer GmbH auf mich zu?
Die Höhe der Kapitaleinlage beträgt mindestens 25.000,- EUR. Hierzu zählen auch Sachwerte, wie ein Firmenwagen oder Maschinen, die Sie in das Unternehmen einbringen (Einzelheiten zur Rechtsform der GmbH).
Hinzu kommen noch Gebühren für notarielle Beglaubigungen, Gebühren für den Handelsregistereintrag und Kosten für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger und in einer lokalen Zeitung.
Was bedeutet für mich als Einzelunternehmer die unbegrenzte Haftung, mit der ich mit meinem Privatvermögen hafte?
Ich bin verheiratet; meine Frau und ich haben keinen Ehevertrag geschlossen, so dass wir die gesetzliche Zugewinngemeinschaft nicht ausgeschlossen haben.
Als verheirateter, persönlich haftender Gesellschafter oder Einzelunternehmer sollten Sie prüfen, ob Sie mit Ihrem Partner einen Ehevertrag abschließen. Durch einen notariell zu beurkundenden Vertrag kann Ihr gemeinsames Vermögen gesplittet werden. Besonders bei größerem gemeinsamen Vermögen ist eine solche Regelung zu empfehlen. Nach notarieller Beurkundung des Ehevertrages ist das Vermögen Ihres nicht am Unternehmen beteiligten Ehepartners für die Gläubiger nicht angreifbar.
Die Bank gewährt einige Fördermittel nur, wenn beide Eheleute haften. Wollen Sie öffentliche Finanzierungsprogramme in Anspruch nehmen, so kann auch ein Ehevertrag diese Haftung nicht ausschließen.
Wenn Sie bei oder nach der Hochzeit keine besonderen Vereinbarungen getroffen haben, leben Sie im gesetzlichen Güterstand, der Zugewinngemeinschaft. Dabei bleibt nur Ihr bei der Heirat bestehendes Vermögen getrennt. Bei einer Scheidung wird das während der Ehe gebildete Vermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs zwischen den Eheleuten aufgeteilt. Der Bestand Ihres Unternehmens, das dann zum Zugewinn gerechnet werden muss, wäre u.U. durch die Ansprüche Ihres ehemaligen Partners gefährdet, die Sie sofort und bar befriedigen müssen.
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