Sie möchten einen Arbeitnehmer kündigen? Das müssen Sie beachten!

Mitarbeiter kündigen

Wenn Sie einem Arbeitnehmer kündigen möchten, müssen Sie einige Dinge berücksichtigen. Dieser kann sich dagegen innerhalb einer Frist von drei Wochen wehren. Ist dies der Fall, sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten, wie zum Beispiel ein Anwalt für Kündigung in Hamburg. Erhebt Ihr Arbeitnehmer innerhalb dieser Befristung keine Klage, gilt die Kündigung des Arbeitsvertrags als wirksam. Wir schildern, wann eine Kündigung unwirksam ist und wie Sie durch einen Anwalt bei Kündigung in Hamburg Ihre Rechte durchsetzen.

Kündigungsfristen – diese müssen Sie einhalten

Die Fristen für eine ordentliche Kündigung sind im § 622 BGB geregelt – in einem Tarifvertrag können abweichende Kündigungsfristen vereinbart sein. Die Kündigungsfrist beginnt mit Zugang des Kündigungsschreibens.

Unter bestimmten Umständen dürfen Sie als Arbeitgeber auch fristlos kündigen. Der Grund dafür muss im Kündigungsschreiben mitgeteilt werden. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis unmittelbar mit dem Zugang der Kündigung bzw. sofort.

Eine Kündigung kann unter Umständen unwirksam sein

Unter bestimmten Umständen kann eine Kündigung unwirksam sein. So muss eine Kündigung zum Beispiel immer schriftlich erfolgen. Die folgenden Gründe können zu einer unwirksamen Kündigung führen – erhebt Ihr Arbeitnehmer Klage, lohnt es sich, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg zu beauftragen, der Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte hilft:

1. Kein ausreichender Kündigungsgrund bei fristgerechte Kündigung

Bei einer ordentlichen Kündigung muss ein Grund vorliegen, der gesetzlich eine Kündigung rechtfertigt. Eine Ausnahme ist nur bei kleineren Betrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern möglich oder innerhalb der Probezeit. Die folgenden Kündigungsarten gibt es:

  • Personenbedingte Kündigung: Hat ein Arbeitnehmer seine Eignung verloren, um die von ihm geschuldete Arbeit leisten zu können, kann eine personenbedingte Kündigung erfolgen.
  • Verhaltensbedingte Kündigung: Bei einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers wird der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Voraussetzung für diese Kündigungsform ist eine Abmahnung. Nur in seltenen Fällen ist diese nicht erforderlich.
  • Betriebsbedingte Kündigung: Fällt der Arbeitsplatz aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers weg, erfolgt eine betriebsbedingte Kündigung. Vorher muss eine Sozialauswahl getroffen werden.
  • Krankheitsbedingte Kündigung: Eine Kündigung aufgrund von Krankheit ist eine personenbedingte Kündigung. Sie liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung die von ihm geschuldete Arbeit nicht mehr leisten kann.

2. Keine Sozialauswahl durchgeführt

kündigen Sie aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung muss eine Sozialauswahl stattfinden. Unternehmerische Entscheidungen können eine Verlagerung der Produktionsstätte ins Ausland sein, eine Stilllegung des Unternehmens oder Schließung von Abteilungen. Betriebsbedingte Kündigungen sind besonders fehleranfällig und der Arbeitgeber muss darlegen, warum er diese unternehmerische Entscheidung getroffen hat.

Ohne Sozialauswahl können Sie nicht einfach einen beliebigen Arbeitnehmer entlassen. Stattdessen müssen Sie im Betrieb alle vergleichbaren Arbeitnehmer beachten. Diejenigen, die am wenigsten von der Kündigung betroffen sind, werden daraufhin entlassen. Diese Kriterien müssen Sie dabei berücksichtigen:

  • Alter des Arbeitnehmers
  • Unterhaltspflichten gegenüber Ehepartnern und Kindern
  • Dauer Betriebszugehörigkeit
  • Schwerbehinderung

3. Fristlose Kündigung ohne schwerwiegenden Grund

Einige besonders schwerwiegende Kündigungsanlässe können auch eine fristlose oder außerordentliche Kündigung begründen. In diesem Fall kann ein Arbeitnehmer fristlos und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist entlassen werden. Das Arbeitsverhältnis endet dann sofort. Wie bei allen anderen Kündigungen, muss auch die außerordentliche Kündigung in Schriftform erfolgen.

Nur in sehr seltenen Fällen und unter strenger Prüfung des Einzelfalls ist eine fristlose Kündigung berechtigt. Auch hier muss eine Abmahnung vorausgehen, wenn der Arbeitnehmer darauf Einfluss hat und sein Verhalten, das zur Kündigung führte, ändern kann. Daher ist die Prüfung einer fristlosen Kündigung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht in Hamburg sehr erfolgversprechend.

4. Kündigung trotz Sonderkündigungsschutz

Einige Personengruppen genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Der unter dem Sonderkündigungsschutz fallende Personenkreis ist schwer kündbar und entsprechend geschützt. Dieser Kündigungsschutz beginnt bereits in der Probezeit und ist auch in den Betrieben einzuhalten, in denen regulär das Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung kommt. Die folgenden besonders schützenswerte Personengruppen gibt es laut Arbeitsrecht:

5. Betriebsrat nicht angehört

Meistens gibt es in größeren Betrieben einen Betriebsrat, der die Interessen des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber vertritt. Diesen müssen Sie vor einer Kündigung anhören. Dabei müssen Sie dem Betriebsrat die Gründe darlegen, die zur Kündigung führten.

Sollte der Betriebsrat der Kündigung widersprechen muss der Arbeitnehmer so lange weiterbeschäftigt werden, bis das Arbeitsgericht entschieden hat. Eine Anhörung muss nicht nur bei der ordentlichen Kündigung, sondern auch bei einer fristlosen Kündigung erfolgen.

Probezeit, Kleinbetriebe und andere Gründe für weniger Kündigungsschutz

In einigen Unternehmen gibt es nur einen beschränkten Kündigungsschutz. Bei einem Betrieb mit zehn oder weniger Mitarbeitern gilt zum Beispiel nicht der reguläre Kündigungsschutz. An die Kündigungsgründe werden in diesem Fall geringere Anforderungen gestellt.

Auch Arbeitnehmer, die während der Probezeit des Arbeitsverhältnisses gekündigt werden, genießen nicht den üblichen Kündigungsschutz. Bei der Berechnung der Arbeitnehmeranzahl in Kleinbetrieben werden teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer anteilig berücksichtigt. Das Sonderkündigungsschutzgesetz gilt allerdings auch in Kleinbetrieben.

Abfindung bei Kündigung – so viel steht Ihrem Arbeitnehmer unter Umständen zu

Hat ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verloren, entfällt auch das dadurch erzielte Einkommen. Daher reichen gekündigte Arbeitnehmer in der Regel Kündigungsschutzklage ein, um eine Abfindung zu erhalten. Auf die Zahlung einer Abfindung gibt es allerdings keinen gesetzlichen Anspruch, daher sollten Sie einen Anwalt für Kündigung in Hamburg einschalten, um die Abfindungszahlungen möglichst niedrig zu halten. Unter den folgenden Voraussetzungen müssen Sie Abfindung zahlen:

  • Das Gericht erkennt die Kündigung als unwirksam an
  • Der Arbeitnehmer hat eine Kündigungsschutzklage eingereicht

Für den Arbeitnehmer muss die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein. Die Höhe der Abfindung beträgt in der Regel pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Hamburg hilft Ihnen bei der Abweisung und handelt eine niedrige Abfindung aus.

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