Zuverlässigkeit

ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, mit dem
gesetzlich im Berufszulassungsrecht – vor allem im Gewerberecht – die Zulassung zu einem
Beruf geregelt wird; er ist zugleich der Maßstab für die Ablehnung wegen
Unzuverlässigkeit. Z. ist eine persönliche Eigenschaft ("Wesenseigenschaft"),
auf Grund deren der Bewerber die Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße
Berufsausübung bietet. Sie bezieht sich also stets auf die Zukunft und auf eine konkrete
berufliche Tätigkeit. Ob der Bewerber das Fehlen der Z. zu vertreten, also vor allem
verschuldet hat, ist nicht erheblich. Bei Personenvereinigungen ohne Rechtsfähigkeit ist
auf die für sie maßgeblich handelnden Personen, bei juristischen Personen i.d.R. auf die
Z. ihrer Organe abzustellen. Festzustellen ist der Mangel der Z. auf Grund von Tatsachen
(z.B. Vorstrafen, Trunksucht, Geisteskrankheit usw.).

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