sind dazu bestimmt, Lebensmitteln zur
Beeinflussung ihrer Beschaffenheit oder zur Erzielung bestimmter Eigenschaften und
Wirkungen zugesetzt zu werden (§ 11 LmBG). Ausgenommen sind Stoffe, die nach der
Verkehrsauffassung überwiegend zu Ernährungs- oder Genusszwecken zugesetzt werden (z.B.
Gewürze). Für die Unterscheidung ist somit allein die überwiegende Zweckbestimmung des
zugesetzten Stoffes von Bedeutung. Die Zulassung von Z. zu Lebensmitteln regelt die
Zusatzstoff-ZulassungsVO vom 22. 12. 1981 (BGBl. I 1625) m. Änd. Die VO geht vom
Verbotsprinzip aus. Nur ausdrücklich zugelassene Stoffe dürfen verwendet werden. In
diesem Rahmen ist zwischen allgemein zugelassenen Z. (§ 2 I und Anlage 1) sowie
beschränkt zugelassenen Z. (§ 2 II und Anlage 2) zu unterscheiden. Konservierungsstoffe
sind nur nach Maßgabe von § 3 und Anlage 3 zugelassen. Deklarationspflicht besteht
i.d.R. für beschränkt zugelassene Z., ferner für alle Konservierungsstoffe und für
alle Farbstoffe. Zulassungs- und deklarationspflichtig sind auch Schwefeldioxid
(Deklaration "geschwefelt") und die Verwendung von Antioxydantien (Deklaration
"mit Antioxydantien"). Allgemeine Anforderungen an die Kenntlichmachung regelt
§ 8 (Lesbarkeit, Deutlichkeit, Art der Verbindung des Hinweises mit der Ware usw.). Die
Anforderungen an die chemische Zusammensetzung von Z., vor allem Reinheitsanforderungen
bestimmen sich nach der ZusatzstoffverkehrsVO vom 10. 7. 1984 (BGBl. I 897).
Antworten