Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen
Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Gegenanspruch gegen den
Gläubiger, so kann er grundsätzlich die geschuldete Gegenleistung verweigern, bis die
ihm gebührende Leistung bewirkt wird (§ 273 BGB). Sofern daher nicht wie bei
gleichartigen Leistungen eine Aufrechnung möglich ist, schützt das Z. als Ausfluss von
Treu und Glauben den anderen Teil vor einer Vorleistungspflicht. Voraussetzung des
allgemeinen Z. sind demnach Fälligkeit des Gegenanspruchs sowie ein innerer natürlicher
wirtschaftlicher Zusammenhang der Ansprüche (sog. Konnexität). Gegenüber einem
Herausgabeanspruch (Eigentumsherausgabeanspruch) besteht stets ein Z. wegen eines
Gegenanspruchs auf Ersatz von Verwendungen (§§ 273 II, 1000 BGB), sofern die Sache nicht
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung erlangt wurde; eine Fälligkeit des
Verwendungsanspruchs setzt das dingliche Z. (§§ 1000ff. BGB) nicht voraus. Das Z. kann
durch Gesetz, Vertrag (z.B. Mietvertrag, nicht aber durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen, § 11 Nr. 2b AGBG) oder nach der Natur des Schuldverhältnisses
ausgeschlossen sein; es kann durch Sicherheitsleistung des Gläubigers (nicht durch eine
Bürgschaft) abgewendet werden. Besonderheiten gelten ferner für das handelsrechtliche
(kaufmännische) Z. auf Grund gegenseitiger Ansprüche von Kaufleuten aus beiderseitigen
Handelsgeschäften. Dieses setzt keine Konnexität der Forderungen (u.U. auch keine
Fälligkeit) voraus und gibt über die bloße Zurückbehaltung hinaus einen Anspruch auf
Befriedigung entsprechend den Vorschriften über den Pfandverkauf beim Pfandrecht sowie
ein Absonderungsrecht im Konkurs (§§ 369ff. HGB, § 49 I Nr. 4 KO). Das Z. ist nur
auf Einrede des Schuldners zu berücksichtigen; wird es geltend gemacht, so gerät der
Schuldner deshalb nicht in Schuldnerverzug. Gegenüber einer Klage des Gläubigers führt
es nicht zu einer Klageabweisung, sondern zur Verurteilung zu Leistung Zug um Zug: der
Gläubiger kann erst vollstrecken, wenn er zumindest gleichzeitig seine Leistung anbietet
oder der Schuldner im Verzug der Annahme (Gläubigerverzug) ist (§ 274 BGB, §§ 726 II,
756, 765 ZPO).
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