Zugesicherte Eigenschaft bedeutet, daß der
Verkäufer einer Sache für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften der Sache die
Gewähr übernommen hat. Die Zusicherung einer Eigenschaft setzt also eine vertragsmäßig
bindende Erklärung bezüglich der Eigenschaft voraus. Fehlt dem Vertragsgegenstand eine
zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer gemäß § 463 S. 1 BGB neben Wandlung und
Minderung auch Schadensersatz verlangen. Ist der Kaufvertrag noch nicht abgewickelt,
gewährt § 119 II BGB ein Anfechtungsrecht.
Antworten