Der Z. der EU erfasst alle Waren nach
Positionen, um den Zollsatz zu bestimmen (Art. 20ff. ZK). Er beruht auf dem Harmonisierten
System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren des internationalen Handels. Die
Mitgliedstaaten bauen auf dem Z. der EU ihre Gebrauchs-Z. auf, z.B. den Deutschen
Gebrauchs-Zolltarif (DGebrZT). Am wichtigsten sind die Wertzollsätze, die die
Zollbelastung in % des Warenwerts ausdrücken (Wertzölle). Daneben gibt es spezifische
Zollsätze, z.B. nach dem Zollgewicht der Ware (Gewichtszoll). Drittlandszollsätze gelten
für alle Waren aus Nicht-EU-Staaten (Drittlandsgebiet). Die Besonderen Zollsätze
gewähren Zollbegünstigungen aufgrund von Assoziierungs-, Präferenz- oder
Freihandelsabkommen. Die Allgemeinen Präferenzzollsätze gelten für zahlreiche
Entwicklungsländer. Die Besonderen Zollsätze mit den Rest-EFTA-Staaten gewähren für
die meisten Waren Zollfreiheit (Europäischer Wirtschaftsraum). Bei der Einfuhr von
Marktordnungswaren werden anstelle oder neben Zöllen Abschöpfungen erhoben. Die
abschöpfungspflichtigen Waren und die Abschöpfungssätze sind im DGebrZT aufgeführt.
Auf Antrag erteilt die Zollbehörde eine verbindliche Z.auskunft für eingeführte Waren
(Art. 12 ZK).
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