ist die Erklärung durch den Zollanmelder,
eingeführte Waren in ein Zollverfahren zu überführen, z.B. Abfertigung zum freien
Verkehr (Art. 4 Nr. 17, Art. 59 I ZK). Nach der Annahme der Z. können die Zollbehörden
eine Zollbeschau vornehmen (Art. 68 ZK). Die Ware darf dem Zollanmelder erst überlassen
werden, wenn die Zollschuld entrichtet oder Sicherheit geleistet ist.
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