Mit der Zahlungsklage wird die Klage erhoben, die die Zahlung einer Geldschuld fordert.
Tritt der Fall in einem Verkaufsgeschäft ein, dass der Schuldner (Käufer), dem Gläubiger (Verkäufer) eine Geldsumme aus einer Forderung schuldig ist und nicht willig, diese zu begleichen, kann der Gläubiger Klage einreichen, um diese Forderung durchzusetzen. Hierbei ist im Vorfeld vom voraussichtlichen Kläger, am besten mithilfe eines Anwalts, zu prüfen, ob der dann Beklagte (Schuldner) die Forderung bestreiten oder gegen sie aufrechnen kann. Hält die Forderung der Prüfung stand, kann beim zuständigen Amts- oder Landgericht am Wohnort des Beklagten eingereicht werden.
Welches Gericht zuständig ist, hängt von zwei Faktoren ab:
- Die örtliche Zuständigkeit – „Wo ist der Beklagte ansässig?“
Der Hauptwohnsitz des Beklagten ist der Ort, an dem die Klage erhoben wird. - Die sachliche Zuständigkeit – „Welches Gericht ist sachlich zuständig?“
Im Regelfall bemisst sich diese Entscheidung nach dem jeweiligen Zuständigkeitstreitwert der Sache. Die Ausnahme hier bildet ein gerichtlicher Streit um Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum. Hier sind, ganz unabhängig vom Streitwert, die Amtsgerichte zuständig.
Der Zuständigkeitsstreitwert beziffert die Summe, die der Kläger vom Beklagten einzufordern wünscht.
Amtsgerichte sind für Streitigkeiten bis zu 5000 Euro zuständig.
Vor den Zivilkammern des Landgerichtes landen Streitigkeiten über 5000 Euro.
Oberlandgerichte sind generell nicht für Zivilklagen in erster Instanz zuständig.
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