Normenkontrolle ist die
durch ein Gericht vorgenommene Überprüfung einer Rechtsnorm auf Vereinbarkeit mit
höherrangigem Recht. Man unterscheidet abstrakte (gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) und
konkrete (gemäß Art. 100 GG) Normen. Für landesrechtliche untergesetzliche Normen
(Verordnungen und Satzungen) kann ein subsidiäres Verfahren vor den Oberlandesgerichten
eingeführt werden (§ 47 VwGO).
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