Nichtigkeit

Ein Rechtsgeschäft, z. B.
ein Vertrag, der nachträglich für nichtig erklärt wird, entfaltet keinerlei
Rechtsfolgen. Beispiele sind Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen, sogenannte
Scherzerklärungen (§ 118 BGB) oder Willenserklärungen, die einer bestimmten Form nicht
genügen (§ 125 BGB), sittenwidrig sind (z. B. Wucher) oder gegen Gesetze verstoßen.
Darunter fallen auch sogenannte Knebelungsverträge gem. § 138 BGB. Nichtig können auch
Verträge sein, wenn sich bei der Leistung nachträglich Mängel herausstellen oder
aufgrund von Irrtümern zustande kamen und dadurch anfechtbar sind. Zu unterscheiden sind
Fehler i.S. von Sachmängeln von den Irrtümern beim Zustandekommen eines
Rechtsgeschäftes, die zur Anfechtung und Nichtigkeitserklärung des Vertrages führen
können.

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