Unter den in Art. 39-46
EWGV vorgesehenen Steuerungsmitteln der gemeinschaftlichen Agrarpolitik der EG sind die
GMO heute die einzigen, mit denen die Landwirtschaftspolitik betrieben wird. GMO bestehen
inzwischen für praktisch alle Produkte, die in der Anl. II zum EWGV als zur
Landwirtschaftspolitik gehörend aufgeführt sind. Die GMO regeln mit unterschiedlicher
Intensität eine Marktordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder für Gruppen von
Erzeugnissen. Nach der Intensität der Lenkungsmöglichkeiten kann man unterscheiden: a)
GMO ohne Lenkungsmaßnahmen außer Zöllen (für lebende Pflanzen/Waren des
Blumenhandels). b) GMO, die außer durch Zölle allein mit Beihilfen reguliert werden
(für Eier, Geflügelfleisch, Hopfen). c) GMO, bei denen neben Beihilfen Preise
festgesetzt und durch Abschöpfungen stabilisiert werden (für Flachs/Hanf,
Obst/Gemüse-Verarbeitungserzeugnisse, Saatgut, Hopfen). d) GMO, bei denen die Preise
zusätzlich durch Interventionsmöglichkeiten ("fakultative Intervention")
stabilisiert werden (Obst/Gemüse, Schaffleisch, Schweinefleisch, Wein). e) GMO, die durch
ein Preis- und Abnahmesystem, den Interventionspreisen bei obligatorischer Intervention,
den Erzeugern Mindestpreise garantieren. Solche GMO bestehen für Fette, Fischerzeugnisse,
Getreide, Milch/Milcherzeugnisse, Reis, Rindfleisch, Rohtabak, Zucker. Die GMO mit
obligatorischer Intervention sind jetzt alle zur Verhinderung von Überproduktionen mit
Begrenzungsmaßnahmen (den sog. Stabilisatoren) verbunden, etwa
"Marktverantwortungsabgaben" für Getreide, Produktionsbeschränkung durch sog.
Referenzmengen für Milch, Höchstgarantiemengen. Wegen der Fundstellen für die GMO, die
sämtlich durch innerstaatlich unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht (Verordnungen)
geregelt sind, vgl. Dauses, Handbuch des EG-Rechts, v. d. Groeben/Thising/Ehlermann,
Handbuch des Europäischen Rechts, Band 4 und 5, oder die bei Gemeinschaftsrecht
nachgewiesenen Hilfsmittel. Das Preissystem der GMO basiert auf – meist jährlich
festgesetzten – Richtpreisen, die die Grundlage für die Berechnung der Abschöpfung und
für die Intervention bilden. Die Intervention, im Ergebnis eine Preissubventionierung,
erfolgt bei fakultativer Intervention, wenn der Richtpreis wesentlich unterschritten wird.
Bei obligatorischer Intervention ist der Richtpreis im Ergebnis mit einem geringen
Abschlag in Höhe des sog. Interventionspreises garantiert. Die obligatorische
Intervention stabilisiert also den Richtpreis auf der Basis des Interventionspreises als
eines staatlich garantierten Mindestpreises für die Waren der betreffenden
Marktorganisation. Die Intervention erfolgt in der Weise, daß die Interventionsstelle ihr
zu Interventionsbedingungen angebotene Ware der betreffenden GMO übernimmt und durch
Lagerung, Denaturierung oder Export dem Markt entzieht.
Die Entscheidung der Interventionsstelle, für eine bestimmte, ihr angebotene Ware zu
intervenieren, ist ein Verwaltungsakt, die Abwicklung der Intervention erfolgt mit
privatrechtlichen Figuren, hauptsächlich durch Ankauf (Subventionen unter
Zweistufentheorie). Finanziert werden die GMO über den Europäischen Ausrichtungs- und
Garantiefonds.
Den Vollzug der gemeinsamen M. in der BRep. regelt das Gesetz zur Durchführung der
gemeinsamen Marktorganisationen i.d.F. vom 20. 9. 1995 (BGBl. I 1146). Dieses bestimmt die
für den innerstaatlichen Vollzug zuständigen Behörden, vor allem die Marktordnungs- und
Interventionsbehörden (§ 3). Danach ist für den Vollzug die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung zuständig. Das Ges. ermächtigt zu umfangreichen
Vollzugsvorschriften (§§ 6-9), regelt den Verwaltungsvollzug (§§ 10-14) und die
hierfür gegebenen sonstigen Behördenzuständigkeiten (§ 31: Bundesfinanzverwaltung). Es
normiert die zum Vollzug erforderlichen Eingriffsermächtigungen, u.a. zu Schutz- und
Überwachungsmaßnahmen (§§ 27, 28); Meldepflichten (§ 32), Prüfungsrechte und
Auskunftspflichten (§ 33). Das Gesetz regelt ferner die Ein- und Ausfuhr von
Marktordnungswaren und die Erhebung von Abschöpfungen und Ausfuhrerstattungen (§§
18ff.). Für Streitigkeiten aus dem Vollzug ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten
gegeben (§ 34). Zuwiderhandlungen und Defraudationen werden z.T. in entsprechender
Anwendung des Steuerstrafrechts (§§ 35ff.), im übrigen durchweg als
Ordnungswidrigkeiten (§ 36) geahndet. Zum Vollzug vgl. ferner für Einfuhr das
AbschöpfungserhebungsG vom 25. 7. 1962 (BGBl. I 453) m. spät. Änd., für die Ausfuhr
die VO vom 17. 1. 1975 (ABl. EG L 25 S. 1) m.Änd. (Ausfuhrerstattungen) sowie die DVO vom
29. 3. 1977 (BGBl. I 525) m.Änd. Zur Vollstreckung von Geldforderungen aus dem System der
gemeinsamen M. s. Ges. vom 10. 8. 1979 (BGBl. I 1429).
Antworten