Auflassung

Mit der Auflassung erklärt
der Eigentümer eines Grundstücks, dass das Eigentum auf einen bestimmten Erwerber
übergehen soll. Diese Erklärung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile
notariell beurkundet und vor dem Grundbuchamt abgegeben werden. Wird diese Form nicht
gewahrt, ist die Erklärung unwirksam; Eigentum an Immobilien kann dann nicht übergehen.

Der relativ kompliziert erscheinende Vorgang der Auflassung trägt dem Umstand Rechnung,
dass die Übertragung einer Immobilie eine einschneidende Begebenheit ist. Bei der
Übertragung einer Immobilie sind die Folgen gravierend; deshalb sollen sich beide
Vertragsparteien ihrer Sache sicher sein. Der Notar ist dabei "unparteiischer
Betreuer".

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