Aufhebungsvertrag

Ein Arbeitsverhältnis kann
bei Einverständnis beider Vertragsparteien jederzeit durch einen schriftlichen
Aufhebungsvertrag beendet werden. Gesetzliche Einschränkungen bestehen hierfür nicht,
insbesondere muss weder das Kündigungsschutzrecht beachtet werden noch unterliegt die
Vereinbarung einer Abfindung. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann das Arbeitsamt
allerdings dazu berechtigen, eine Sperrzeit zu verfügen. Außerdem kann der Anspruch auf
Arbeitslosengeld ruhen, wenn beim Aufhebungsvertrag die maßgebliche Kündigungsfrist
nicht eingehalten wird. 

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