Mahnverfahren

Das M. (§§ 688 bis 703d
ZPO; Besonderheiten in § 46a ArbGG, dazu VO vom 15. 12. 1977, BGBl. I 2625) soll für
möglicherweise nicht bestrittene Ansprüche auf eine Geldsumme rasch ohne mündliche
Verhandlung zu einem Vollstreckungstitel führen. Ausschließlich zuständig ist das
Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen Wohnsitz (Sitz) hat (§ 689 ZPO; abweichende
Zuständigkeitsvereinbarung unzulässig; Konzentration auf bestimmte Mahngerichte kann
vorgesehen werden); funktionell zuständig ist der Rechtspfleger. Das M. wird eingeleitet
durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, der (vereinfacht) einer Klageschrift
entsprechen muss (§ 690 ZPO; über Vordrucke s. VO vom 6. 5. 1977, BGBl. I 693, m. Änd.,
zuletzt vom 24. 6. 1994, BGBl. I 1325). Ist das der Fall, so ergeht – ohne Prüfung, ob
der Anspruch tatsächlich besteht (Besonderheiten beim Kreditvertrag) – ein Mahnbescheid
(früher: Zahlungsbefehl), durch den der Antragsgegner aufgefordert wird, den Anspruch
nebst Zinsen und Kosten binnen 2 Wochen ab Zustellung zu erfüllen oder innerhalb gleicher
Frist Widerspruch einzulegen (§ 692 ZPO). Bei (formlosem) Widerspruch gibt das
Mahngericht, sofern eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat,
den Rechtsstreit an das hierfür zuständige Gericht ab (§ 696 ZPO); das weitere
Verfahren regelt § 697 ZPO. Wird kein Widerspruch eingelegt, so ergeht auf Antrag ein
Vollstreckungsbescheid, der, wenn nicht anders beantragt, dem Antragsgegner gleichfalls
von Amts wegen zuzustellen ist (§ 699 ZPO). Der Vollstreckungsbescheid steht einem für
vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich, d.h. er ist
Vollstreckungstitel und kann mit Einspruch binnen 2 Wochen angefochten werden (dann
gleichfalls Abgabe an das zuständige Prozessgericht; § 700 ZPO). Ein verspäteter
Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist, sobald der Vollstreckungsbescheid verfügt ist, in
einen Einspruch gegen diesen umzudeuten (§ 694 II ZPO).

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