Lotsen

(Schiffslotsen). Die
Voraussetzungen der Berufszulassung (Befähigung) und -ausübung für Binnenlotsen sind
geregelt für eine Tätigkeit auf Bundeswasserstraßen im Ges. über die Aufgaben des
Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt und der BinnenschifffahrtstraßenO. Für
Seelotsen gilt das Ges. über das Seelotswesen i.d.F. vom 13. 9. 1984 (BGBl. I 1213) m.
Änd. Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung (Bestallung) in einem Seelotsrevier
berufsmäßig Schiffe als orts- und schifffahrtskundiger Berater begleitet. Die Tätigkeit
eines Seelotsen außerhalb eines Seelotsreviers bedarf besonderer Erlaubnis (§ 42
BinnenschifffahrtstraßenOd berufsständisch in Lotsenbrüderschaften und diese in der
Bundeslotsenkammer organisiert (beides Körperschaften öffentl. Rechts), §§ 27f., 34f.
SeelotsG; s. im übr. a. die Allgemeine LotsO vom 21. 4. 1987 (BGBl. I 1290).

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