Leistungsort

ist der Ort, an dem in
einem Schuldverhältnis die Leistung zu erfolgen hat (oftmals auch Erfüllungsort oder
Schuldort genannt). Die Bestimmung des L. unterliegt in erster Linie der Vereinbarung der
Parteien. Ist ein Ort für die Leistungshandlung (der Leistungserfolg kann auch anderswo
eintreten) weder bestimmt – z.B. auch stillschweigend, nicht aber einseitig auf Rechnung –
noch aus den Umständen, insbes. aus der Natur des Schuldverhältnisses zu entnehmen, so
ist an dem Ort zu leisten, an dem der Schuldner z.Z. der Entstehung des
Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 269
BGB). Die Schulden sind daher grundsätzlich Holschulden (vom Gläubiger beim Schuldner
abzuholen); Bringschulden (Leistung am Wohnsitz des Gläubigers) nur bei besonderer
Vereinbarung, die nicht bereits darin liegt, daß der Schuldner die Kosten der Versendung
übernommen hat (§ 269 III BGB). L. und Erfolgsort können auseinanderfallen; dies ist
bei den sog. Schickschulden der Fall. Hier bleibt der L. am Wohnsitz des Schuldners
unverändert; dieser ist jedoch verpflichtet, die Versendung der Ware an den Gläubiger
vorzunehmen (insbes. beim Versendungskauf). Eine Schickschuld ist i.d.R. die Geldschuld;
Geld hat der Schuldner regelmäßig auf seine Kosten und Gefahr dem Gläubiger an dessen
Wohnsitz zu übermitteln, ohne daß hierdurch der L. geändert würde (§ 270 BGB). Ob
Bring- oder Schickschuld vorliegt, entscheiden die Umstände; Warenschulden im
Handelsverkehr sind regelmäßig Schickschulden, während bei Einzelbestellungen von
Nichtkaufleuten (z.B. Kohlenlieferung) oftmals eine Bringschuld und damit eine Änderung
des L. angenommen werden kann. Als L. gilt bei Versendung innerhalb eines Ortes – sog.
Platzgeschäft – die Leistungsadresse (Wohnung, Geschäftslokal). Der L. ist für das
internationale Privatrecht (Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung bei internationalen
Rechtsgeschäften) sowie für den Gerichtsstand des § 29 ZPO ("wo die streitige
Verpflichtung zu erfüllen ist") von Bedeutung; über die Grenzen einer zulässigen
vertraglichen Gerichtsstandsvereinbarung Zuständigkeitsvereinbarung. Leistet der
Schuldner nicht am L., so gerät er in Schuldnerverzug.

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