wer gewerbsmäßig die
Lagerung und Aufbewahrung von Gütern, d.h. von beweglichen Sachen, die zum Einlagern
geeignet sind, übernimmt (Lagergeschäft; § 416 HGB). Der L. ist Kaufmann (§ 1 II Nr. 6
HGB). Die Spediteure und Frachtführer sind meist L., weil sie im Betrieb ihres
Handelsgewerbes auch regelmäßig Güter lagern.
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