An die Stelle des
Rücktritts vom Vertrag tritt bei Dauerschuldverhältnissen i.d.R. die K. Sie ist im BGB
nicht zusammenfassend geregelt, sondern bei den einzelnen Vertragstypen (Dienstvertrag,
Arbeitsverhältnis, Miete, Gesellschaft usw.) besonders ausgestaltet. Dies gilt insbes.
hinsichtlich der K.fristen sowie der sonstigen K.voraussetzungen. Man unterscheidet
allgemein die sog. ordentliche und die außerordentliche K. Die ordentliche K. ist
regelmäßig an eine bestimmte Frist und oftmals an sonstige gesetzliche oder vertraglich
vereinbarte Voraussetzungen gebunden; sie kann auch für eine bestimmte Zeit vertraglich
ganz ausgeschlossen werden (z.B. Mietverhältnis auf 5 Jahre), sofern hierin keine
Sittenwidrigkeit oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben zu sehen ist. Daneben gibt die
außerordentliche K. das Recht, ein Vertragsverhältnis i.d.R. ohne Einhaltung einer Frist
(fristlose K.), vielfach aber erst nach vorheriger erfolgloser Abmahnung, zu lösen. Die
Voraussetzungen für eine außerordentliche K. sind gleichfalls bei den einzelnen
Vertragsverhältnissen verschieden; gemeinsam ist jedoch allen, daß ein wichtiger Grund,
der in einzelnen Fällen gesetzlich konkretisiert ist, vorliegen muss, der unter
Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse (auch des Gegners) nach Treu und Glauben die
Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses – bis zum nächsten ordentlichen K.termin – dem
Kündigenden nicht mehr zumutbar erscheinen lässt (vgl. § 626 I BGB). Verschiedentlich
ist auch vorgesehen, daß die außerordentliche K. innerhalb einer bestimmten Frist ab
Kenntnis des wichtigen Grundes erklärt werden muss (z.B. bei einem Dienst- oder
Arbeitsverhältnis innerhalb von 2 Wochen); sonst wird das K.recht verwirkt (vgl. § 626
II BGB). Das Recht zur außerordentlichen K. kann durch Vertragsbestimmung regelmäßig
nicht ausgeschlossen werden (vgl. § 723 III BGB). Für die K.erklärung als Ausübung
eines Gestaltungsrechts gelten die Grundsätze über die Rücktrittserklärung (einseitige
empfangsbedürftige Willenserklärung) entsprechend. Durch die wirksame K. erlischt das
Schuldverhältnis für die Zukunft (ex nunc); eine Rückforderung wie beim Rücktritt ist
daher ausgeschlossen (u.U. jedoch Abwicklung und Ansprüche aus ungerechtfertigter
Bereicherung).
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